Köln, 28. November 2005
Festbeträge auch für patentgeschützte Arzneimittel vom Sozialgericht eindrucksvoll bestätigt

In seinen beiden gestrigen Entscheidungen hat das Berliner Sozialgericht vor zwei verschiedenen Kammern die Klagen der Firmen MSD Chibropharm GmbH und der Pfizer Pharma GmbH jeweils gegen die Festbetragsfestsetzung mit überzeugender Begründung abgewiesen. Das Sozialgericht hat klargestellt, dass die Umsetzung der gesetzlichen Festbetragsregelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen einwandfrei ist. Damit wurde die Arbeit der Selbstverwaltung voll bestätigt. Mit diesen Urteilen ist das im Koalitionsvertrag formulierte Vorhaben, die Festbetragsregelung „neu zu justieren“, überflüssig geworden. Die Spitzenverbände sind besorgt, dass eine „Nachjustierung“ des Festbetragsverfahrens zu einer Aufweichung der rechtlichen Voraussetzungen für den Nachweis der therapeutischen Verbesserung führen würde. Es besteht die Gefahr, dass durch Veränderungen die qualitativ hochwertige und zugleich wirtschaftliche Versorgung mit Arzneimitteln zum Nachteil der Versicherten verschlechtert würde. Die Vorstellung, dass Patente ein Beleg für therapeutische Innovation sind, ist ein von der Pharmaindustrie gepflegter Trugschluss. Die gestrigen Gerichtsentscheidungen haben dies noch einmal bestätigt. Die von der pharmazeutischen Industrie strapazierte Behauptung, dass Festbeträge „innovationsfeindlich und standortgefährdend“ sind, weisen die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen als Legendenbildung entschieden zurück. Bereits heute grenzt das Gesetz echte Innovationen von Scheininnovationen insbesondere über den Nachweis der therapeutischen Verbesserung klar ab. Methodisch fehlerhafte oder sonst zum Nachweis ungeeignete Studien dürfen wie in den beiden genannten Klageverfahren auch künftig nicht als Festbetragsfreiheit anerkannt werden. Die Erweiterung der Festbetragsregelungen für patentgeschützte Arzneimittel, sofern es keine echten Innovationen sind, gehörte zu den wichtigen strukturellen Neuerungen der Gesundheitsreform 2004. Bereits in der Vergangenheit haben das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Festbetragsregelung bestätigt. Auch mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht Klarheit über die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen und ihrer Umsetzung. Während in anderen europäischen Ländern Arzneimittel nach der Zulassung erst noch eine zusätzliche Bewilligung brauchen, um von den Krankenkassen bezahlt zu werden, gibt es, und dies ist im europäischen Vergleich eine Besonderheit, in Deutschland diese zusätzliche Hürde nicht. In Deutschland wird der Zugang zu den Sozialversicherungssystemen über die arzneimittelrechtliche Zulassung hinaus nicht reguliert. Jedes zugelassene und verordnete verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen. Die Hersteller sind dabei in ihrer Preisgestaltung und Gewinnkalkulation völlig frei. Daher überrascht nicht, dass Deutschland als Einfallstor für Neueinführungen genutzt wird. Der in Deutschland erzielbare Preis dient den Herstellern als Referenz für Länder mit staatlicher Preiskontrolle. Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung von Festbeträgen gegen eine staatliche Preiskontrolle und für ein marktwirtschaftliches Instrument entschieden. Die Festbetragsregelung ist im europäischen Vergleich hochdifferenzierend und transparent ausgestaltet und trägt allen Marktbesonderheiten Rechnung.

BKK Bundesverband 23.11.2005

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