Köln, 28. November 2005
Festbeträge auch für patentgeschützte Arzneimittel vom Sozialgericht eindrucksvoll
bestätigt
In seinen beiden gestrigen Entscheidungen hat das Berliner Sozialgericht
vor zwei verschiedenen Kammern die Klagen der Firmen MSD Chibropharm GmbH
und der Pfizer Pharma GmbH jeweils gegen die Festbetragsfestsetzung mit
überzeugender Begründung abgewiesen. Das Sozialgericht hat klargestellt,
dass die Umsetzung der gesetzlichen Festbetragsregelung durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss und die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen
einwandfrei ist. Damit wurde die Arbeit der Selbstverwaltung voll bestätigt.
Mit diesen Urteilen ist das im Koalitionsvertrag formulierte Vorhaben,
die Festbetragsregelung „neu zu justieren“, überflüssig geworden. Die
Spitzenverbände sind besorgt, dass eine „Nachjustierung“ des Festbetragsverfahrens
zu einer Aufweichung der rechtlichen Voraussetzungen für den Nachweis
der therapeutischen Verbesserung führen würde. Es besteht die Gefahr,
dass durch Veränderungen die qualitativ hochwertige und zugleich wirtschaftliche
Versorgung mit Arzneimitteln zum Nachteil der Versicherten verschlechtert
würde. Die Vorstellung, dass Patente ein Beleg für therapeutische Innovation
sind, ist ein von der Pharmaindustrie gepflegter Trugschluss. Die gestrigen
Gerichtsentscheidungen haben dies noch einmal bestätigt. Die von der pharmazeutischen
Industrie strapazierte Behauptung, dass Festbeträge „innovationsfeindlich
und standortgefährdend“ sind, weisen die Spitzenverbände der Gesetzlichen
Krankenkassen als Legendenbildung entschieden zurück. Bereits heute grenzt
das Gesetz echte Innovationen von Scheininnovationen insbesondere über
den Nachweis der therapeutischen Verbesserung klar ab. Methodisch fehlerhafte
oder sonst zum Nachweis ungeeignete Studien dürfen wie in den beiden genannten
Klageverfahren auch künftig nicht als Festbetragsfreiheit anerkannt werden.
Die Erweiterung der Festbetragsregelungen für patentgeschützte Arzneimittel,
sofern es keine echten Innovationen sind, gehörte zu den wichtigen strukturellen
Neuerungen der Gesundheitsreform 2004. Bereits in der Vergangenheit haben
das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof die Rechtmäßigkeit
der Festbetragsregelung bestätigt. Auch mit Blick auf die einschlägige
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht Klarheit über die Rechtmäßigkeit
der gesetzlichen Grundlagen und ihrer Umsetzung. Während in anderen europäischen
Ländern Arzneimittel nach der Zulassung erst noch eine zusätzliche Bewilligung
brauchen, um von den Krankenkassen bezahlt zu werden, gibt es, und dies
ist im europäischen Vergleich eine Besonderheit, in Deutschland diese
zusätzliche Hürde nicht. In Deutschland wird der Zugang zu den Sozialversicherungssystemen
über die arzneimittelrechtliche Zulassung hinaus nicht reguliert. Jedes
zugelassene und verordnete verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen
die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen. Die Hersteller sind dabei in
ihrer Preisgestaltung und Gewinnkalkulation völlig frei. Daher überrascht
nicht, dass Deutschland als Einfallstor für Neueinführungen genutzt wird.
Der in Deutschland erzielbare Preis dient den Herstellern als Referenz
für Länder mit staatlicher Preiskontrolle. Der Gesetzgeber hat sich mit
der Einführung von Festbeträgen gegen eine staatliche Preiskontrolle und
für ein marktwirtschaftliches Instrument entschieden. Die Festbetragsregelung
ist im europäischen Vergleich hochdifferenzierend und transparent ausgestaltet
und trägt allen Marktbesonderheiten Rechnung.
BKK Bundesverband 23.11.2005
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